(1) Die Umfüllung, die nach den in §
1 genannten Rechtsakten genehmigungspflichtig ist, kann erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Bundesanstalt vorgenommen werden.
(2) Anträge auf Umfüllung von Olivenöl sind zusammen mit der Leistung der nach den in §
1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Sicherheit bei der Bundesanstalt zu stellen.
(3) In dem Antrag sind unter Angabe der Olivenölmenge, der Anzahl der Umschließungen und ihres Lagerortes die besonderen Gründe für die Umfüllung darzulegen.