Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 8 - Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung (OlivBhV k.a.Abk.)
V. v. 10.10.1995 BGBl. I S. 1242; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 14.10.1995; FNA: 7847-11-4-77 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 14.10.1995; FNA: 7847-11-4-77 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
§ 8 Genehmigung der Umfüllung von Olivenöl
(1) Die Umfüllung, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten genehmigungspflichtig ist, kann erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Bundesanstalt vorgenommen werden.
(2) Anträge auf Umfüllung von Olivenöl sind zusammen mit der Leistung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Sicherheit bei der Bundesanstalt zu stellen.
(3) In dem Antrag sind unter Angabe der Olivenölmenge, der Anzahl der Umschließungen und ihres Lagerortes die besonderen Gründe für die Umfüllung darzulegen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2369/a33582.htm