Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 9 - Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung (OlivBhV k.a.Abk.)

§ Einfuhr der Kontrolle 9 von bestimmten Oliven in die Gemeinschaft



(1) Wer Oliven einführt, die gemeinschaftsrechtlich einer besonderen Überwachung unterliegen, hat der Zollstelle bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheitsbescheinigung der Bundesanstalt vorzulegen.

(2) Die vorgeschriebene Sicherheit ist bei der Bundesanstalt zu leisten, die die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung ausstellt.

(3) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Freigabe der Sicherheit vorgeschriebene Bescheinigung ist bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Abfüllbetrieb liegt (überwachende Zollstelle), in zwei Stücken zur Bestätigung vorzulegen.



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