Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 9 - Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung (OlivBhV k.a.Abk.)

§ 9 Kontrolle der Einfuhr von bestimmten Oliven in die Gemeinschaft



(1) Wer Oliven einführt, die gemeinschaftsrechtlich einer besonderen Überwachung unterliegen, hat der Zollstelle bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheitsbescheinigung der Bundesanstalt vorzulegen.

(2) Die vorgeschriebene Sicherheit ist bei der Bundesanstalt zu leisten, die die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung ausstellt.

(3) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Freigabe der Sicherheit vorgeschriebene Bescheinigung ist bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Abfüllbetrieb liegt (überwachende Zollstelle), in zwei Stücken zur Bestätigung vorzulegen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed