(1) Wer Olivenöl einer der in §
6 Abs. 2 Satz 1 genannten Bestimmung zuführt, jeder Abfüllbetrieb, der Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern besitzt, derjenige, der Oliven, die einer besonderen Überwachung unterliegen, einer Abfüllung nach den in §
1 genannten Rechtsakten zuführt, (Beteiligte) hat die in den in §
1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Buchhaltung auf Verlangen um weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Arbeitsvorgänge und die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu ergänzen; dabei kann auch die Fertigung von Aufstellungen bis zu einem bestimmten Termin verlangt werden.
(2) Der Beteiligte hat die in Absatz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.