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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 11 - Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung (OlivBhV k.a.Abk.)
V. v. 10.10.1995 BGBl. I S. 1242; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 14.10.1995; FNA: 7847-11-4-77 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.10.1995; FNA: 7847-11-4-77 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 11 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den Beauftragten der Bundesanstalt und den Zolldienststellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlagen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt oder die Zolldienststellen verlangen.
(2) Die Bundesanstalt und die überwachende Zollstelle können von dem Beteiligten die schriftliche Mitteilung folgender Angaben verlangen:
- 1.
- Name oder Firma und Anschrift,
- 2.
- Anschrift der Betriebsstätte einschließlich Lagerräume unter Beifügung eines Lageplanes,
- 3.
- Beschreibung des Systems des kaufmännischen Rechnungswesens.
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