Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 12 Muster und Vordrucke
Die Bundesanstalt kann, soweit es für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2369/a33586.htm