Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 12 - Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung (OlivBhV k.a.Abk.)

§ 12 Muster und Vordrucke



Die Bundesanstalt kann, soweit es für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed