Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 12 - Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung (OlivBhV k.a.Abk.)

§ 12 Muster und Vordrucke



Die Bundesanstalt kann, soweit es für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.



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