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Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Zweites Gleichberechtigungsgesetz - 2. GleiBG)
G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1406
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 205-1-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 205-1-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes
gesamter Text siehe Frauenfördergesetz - FFG
Artikel 2 bis 9 (Änderung von Gesetzen)
Artikel 2 bis 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 10 Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Artikel 11 Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des Bundes
Artikel 12 Übergangsregelung
Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:
- 1.
- In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.
- 2.
- Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.
Artikel 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.
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