(1) Als Geflügelfleischkontrolleure dürfen nur Personen tätig werden, die
- 1.
- an einem von der zuständigen Behörde veranstalteten Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure erfolgreich teilgenommen und die Eignungsprüfung für Geflügelfleischkontrolleure bestanden haben;
- 2.
- körperlich, gesundheitlich und geistig für eine solche Tätigkeit geeignet sind;
- 3.
- zuverlässig sind;
- 4.
- nicht gleichzeitig das Fleischergewerbe oder einen Geflügelschlachtbetrieb betreiben, in einem Geflügelschlachtbetrieb tätig sind, Geflügelhandel oder Handel mit Geflügelfutter, Beratung für Geflügelfütterung, gewerblich Geflügelhaltung oder Geflügelzucht betreiben oder, soweit die Gefahr der Befangenheit besteht, in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind.
(2) An dem Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure darf nur teilnehmen, wer mindestens den erfolgreichen Abschluß einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß nachweist.
(3) Gesundheitlich ungeeignet sind insbesondere Personen, die das Geflügelfleisch mit Krankheitskeimen infizieren können. Dies gilt insbesondere für Personen, die gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die Krankheitserreger auf Geflügelfleisch übertragen werden können, die einen Verband an den Händen tragen, mit Ausnahme eines wasserundurchlässigen Verbandes zum Schutz einer nicht eiternden Verletzung, oder auf die Hinderungsgründe nach §
42 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zutreffen.
(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,
- 1.
- die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder
- 2.
- eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen.
§ 3 GFlKV Amtliche Nachweise ... Zum Nachweis der körperlichen, gesundheitlichen und geistigen Eignung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist ein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, aus dem hervorgeht, daß keine ... Einrichtungen verfügt. (2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist ein amtliches Führungszeugnis ...