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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure (GFlKV)
V. v. 24.07.1973 BGBl. I S. 899; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 02.09.1973; FNA: 7832-5-4 Fleischbeschau
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Geltung ab 02.09.1973; FNA: 7832-5-4 Fleischbeschau
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§ 3 Amtliche Nachweise
(1) Zum Nachweis der körperlichen, gesundheitlichen und geistigen Eignung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist ein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, aus dem hervorgeht, daß keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die untersuchte Person in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen eines aus § 42 des Infektionsschutzgesetzes sich ergebenden Hinderungsgrundes für eine Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur ungeeignet ist. Das amtsärztliche Zeugnis muß spätestens zu Beginn des Lehrgangs vorliegen und ist während der Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur jedes Jahr sowie außerdem auf Anforderung der zuständigen Behörde zu erneuern. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß der Nachweis nach Satz 1 auch von einem Arzt ausgestellt wird, der über die für die Untersuchung notwendigen Einrichtungen verfügt.
(2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist ein amtliches Führungszeugnis erforderlich.
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