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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure (GFlKV)
V. v. 24.07.1973 BGBl. I S. 899; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 02.09.1973; FNA: 7832-5-4 Fleischbeschau
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Geltung ab 02.09.1973; FNA: 7832-5-4 Fleischbeschau
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§ 5 Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn der Geflügelfleischkontrolleur
- 1.
- länger als vier Jahre an einem Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 3 nicht teilgenommen hat;
- 2.
- zwei Jahre nicht als Geflügelfleischkontrolleur tätig gewesen ist;
- 3.
- eine von der zuständigen Behörde angeordnete Nachprüfung nicht bestanden hat.
(2) Der Befähigungsnachweis kann wiedererworben werden
- 1.
- im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch Bestehen einer Nachprüfung; in der Nachprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt;
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 durch erneute Teilnahme an dem Lehrgang nach § 2 und durch Bestehen der Eignungsprüfung; die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag die Dauer des Lehrgangs abkürzen.
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Zitierungen von § 5 GFlKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GFlKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GFlKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GFlKV Vorschriften der Länder
... nach § 4 Abs. 2 sowie das Nähere über die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2376/a33638.htm