Die Länder erlassen nach Maßgabe der Richtlinie die näheren Vorschriften, insbesondere über die einzelnen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Gegenstand der Lehrgänge und der Eignungsprüfung nach §
4 sind. Sie regeln ferner insbesondere die Zulassung zu dem Lehrgang nach §
4 Abs. 1, das Verfahren für die Eignungsprüfung nach §
4 Abs. 2 sowie das Nähere über die Nachprüfung nach §
5 Abs. 2 Nr. 1.