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Artikel 1 - Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (78. AWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.02.2007 BAnz. S. 1225; Geltung ab 04.02.2007
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Artikel 1



Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BAnz. S. 7345), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Inhaltsübersicht zu Kapitel V wird wie folgt gefasst:

„Kapitel V §§ Dienstleistungsverkehr 44 - 50b

1.
Titel: Beschränkungen des aktiven Dienstleistungsverkehrs 44 - 45e

2.
Titel: (weggefallen) 46 - 49

3.
Titel: (weggefallen) 50 - 50b".

b)
Ab Kapitel VIIm wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt gefasst:

„Kapitel VIIm Besondere Beschränkungen gegen Libanon 69m

Kapitel VIIn Besondere Beschränkungen gegen Nordkorea 69n

Kapitel VIIo Besondere Kostenregelungen 69o

Kapitel VIII Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 70 - 70a

Kapitel IX Übergangs- und Schlussvorschriften 71 - 72

Anlagen".

2.
§ 44 Abs. 2 wird aufgehoben.

3.
§ 44b wird aufgehoben.

4.
In Kapitel V werden der 2. und der 3. Titel und die §§ 46, 47, 50a und 50b aufgehoben.

5.
§ 69d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission vom 14. November 2006 (ABl. EU Nr. L 314 S. 24)" wird durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1823/2006 der Kommission vom 12. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 351 S. 9)" ersetzt.

b)
Nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 144 S. 21)" wird die Angabe „, geändert durch Beschluss 2006/1008/EGdes Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 123)," eingefügt.

6.
Kapitel VIIn wird wie folgt gefasst:

„Kapitel VIIn Besondere Beschränkungen gegen Nordkorea

§ 69n Beschränkungen auf Grund der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006 (Kapitel VII der Charta)

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter nach Nordkorea vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Nordkorea bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter aus Nordkorea in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Nordkorea haben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Nordkorea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder aus Nordkorea einführen oder einführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."

7.
Das bisherige Kapitel VIIn wird Kapitel VIIo und der bisherige § 69n wird § 69o.

8.
In § 69o wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 306 S. 10)" durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 85)" ersetzt.

9.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5h wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1461/2006 der Kommission vom 29. September 2006 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11)" durch die Angabe „zuletzt geändert durch Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 123)" ersetzt.

c)
In Absatz 5i wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission vom 14. November 2006 (ABl. EU Nr. L 314 S. 24)" durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1823/2006 der Kommission vom 12. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 351 S. 9)" ersetzt.

d)
In Absatz 5j wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 306 S. 10, Nr. L 314 S. 51)," durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 85)," ersetzt.

e)
In Absatz 6 Nr. 7 wird die Angabe „50a, 50b," gestrichen.

10.
§ 70a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „oder entgegen § 69m Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe „entgegen § 69m Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „oder nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe „ nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „oder entgegen § 69m Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe „entgegen § 69m Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69n Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „oder nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," durch die Angabe „nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird die Angabe „oder entgegen § 69g Abs. 6 dort genannte Güter einführt oder" durch die Angabe „ § 69g Abs. 6 oder § 69n Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5, dort genannte Güter einführt oder einführen lässt," ersetzt.

f)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein „oder" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, dort genannte Güter durchführt oder durchführen lässt."

11.
Die Länderlisten F 1 und F 2 (Anlage L) zur Außenwirtschaftsverordnung werden aufgehoben.