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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.01.2010 aufgehoben

§ 3 - Luftsicherheitsverordnung (LuftSiV)

V. v. 17.05.1985 BGBl. I S. 788; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
Geltung ab 29.05.1985; FNA: 96-1-23 Luftverkehr
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§ 3 Ausnahmen



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen (§§ 19b und 20a des Luftverkehrsgesetzes) zulassen, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.





 

Frühere Fassungen von § 3 LuftSiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 535 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 LuftSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 535 9. ZustAnpV Luftsicherheitsverordnung
...  In § 3 der Luftsicherheitsverordnung vom 17. Mai 1985 (BGBl. I S. 788), die durch Artikel 455 der ...