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§ 44 - Wehrstrafgesetz (WStG)
neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
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§ 44 Wachverfehlung
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer im Wachdienst
- 1.
- als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,
- 2.
- pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verläßt oder
- 3.
- sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig handelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht (§ 2 Nr. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten § 22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.
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Zitierungen von § 44 WStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 WStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 WStG Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
... § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der ...
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