Änderung § 48 WStG vom 09.11.2017

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§ 48 WStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung
§ 48 WStG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 Abs. 8 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Verletzung anderer Dienstpflichten


(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über

Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 3),

(Text alte Fassung)

Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205),

(Text neue Fassung)

Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, 205),

Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4),

Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336),

Körperverletzung im Amt (§ 340),

Aussageerpressung (§ 343),

Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),

Falschbeurkundung im Amt (§ 348) und

Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1)

stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich.

(2) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2), Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2, § 336), Falschbeurkundung im Amt (§ 348) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) stehen auch Mannschaften den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich.



(heute geltende Fassung) 



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