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Änderung § 48 WStG vom 01.09.2014

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§ 48 WStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2014 geltenden Fassung
§ 48 WStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Verletzung anderer Dienstpflichten


(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über

Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 3),

Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205),

Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4),

Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336),

Körperverletzung im Amt (§ 340),

Aussageerpressung (§ 343),

Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),

Falschbeurkundung im Amt (§ 348) und

Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1)

stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2), Bestechlichkeit (§§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336), Falschbeurkundung im Amt (§ 348) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) stehen auch Mannschaften den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2), Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2, § 336), Falschbeurkundung im Amt (§ 348) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) stehen auch Mannschaften den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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