Synopse aller Änderungen des WStG am 01.02.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2024 durch Artikel 3 des SanktRÜG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung
WStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ersatzfreiheitsstrafe


(Text alte Fassung)

1 Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. 2 Einem Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.

(Text neue Fassung)

1 Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. 2 Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Strafarrest.




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