Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt (BAAZustV k.a.Abk.)

V. v. 05.07.2000 BGBl. I S. 1022; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1334
Geltung ab 19.07.2000; FNA: 621-1-15 Lastenausgleich
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248) sowie

-
des § 312 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 5 des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist,

verordnet die Bundesregierung:

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§ 1



Die Zuständigkeit, die nach § 332a Abs. 3 und § 335b Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes im Rahmen des Aufgebotsverfahrens erforderliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen, wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen.

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§ 2


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt V. v. 17. Juni 2009 BGBl. I S. 1334 m.W.v. 1. Januar 2010

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§ 3


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt V. v. 17. Juni 2009 BGBl. I S. 1334 m.W.v. 1. Januar 2010

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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