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§ 8 - Vorruhestandsgesetz (VRG)

Artikel 1 G. v. 13.04.1984 BGBl. I S. 601; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 810-34 Arbeitsförderung
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§ 8 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen



(1) Werden die Vorruhestandsleistungen auf Grund eines Tarifvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder werden die Vorruhestandsleistungen der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifsvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erstattet, so gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertragsparteien den Zuschuß der Ausgleichskasse.

(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.



 

Zitierungen von § 8 VRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 VRG Steuerliche Regelungen
... hat. (2) Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten in den Fällen des § 8 die gemeinsame Einrichtung und die Ausgleichskasse der Arbeitgeber sowie in den Fällen des ... der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer. (3) Einrichtungen im Sinne des § 8 sind, soweit sie die in dieser Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllen, von der ...