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§ 11 - Vorruhestandsgesetz (VRG)
Artikel 1 G. v. 13.04.1984 BGBl. I S. 601; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 810-34 Arbeitsförderung
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Geltung ab 01.05.1984; FNA: 810-34 Arbeitsförderung
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§ 11 Verfahren
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen und das Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen.
(2) Bei der Durchführung des § 9 ist § 141g des Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren; sie kann hierin auch die Beteiligung der Verwaltungsausschüsse vorsehen. § 191 Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. Unter den Voraussetzungen des § 191 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Anordnung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren bestimmen.
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Zitierungen von § 11 VRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VRG Schutzvorschriften
... der Arbeitgeber den Zuschuß nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 11 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt hat oder ...
§ 12 VRG Steuerliche Regelungen
... des Zuschusses im Sinne des § 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 11 genannten Voraussetzungen vorliegen und 2. der Empfänger die ...
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