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Änderung I. Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 16.03.2006
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I. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2006 geltenden Fassung | I. n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 A. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2401 |
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(Textabschnitt unverändert) I. | |
Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) der durch Nummer 1 der Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) neu gefasst worden ist, wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich auf | |
(Text alte Fassung) - die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, - die Direktorin oder den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, - die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundessozialgerichts, - die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes, - die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, - die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts und - die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Robert Koch-Instituts | (Text neue Fassung) - die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, **) - die Direktorin oder den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, **) - die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, **) - die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts und **) - die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Robert Koch-Instituts **) |
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen. | |
--- **) Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden gemäß A. v. 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1529) | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2388/al0-34625.htm