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Änderung I. Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 16.03.2006
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I. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2006 geltenden Fassung | I. n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2006 geltenden Fassung durch A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 522 |
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(Textabschnitt unverändert) I. | |
Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) der durch Nummer 1 der Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) neu gefasst worden ist, wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich auf - die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, - die Direktorin oder den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, | |
(Text alte Fassung) - die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundessozialgerichts, - die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes, | (Text neue Fassung) - die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundessozialgerichts, *) - die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes, *) |
- die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, - die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts und - die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Robert Koch-Instituts jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen. | |
--- *) Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden gemäß A. v. 28. Februar 2006 (BGBl. I S. 522) | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2388/al34625-0.htm