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Änderung I. Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 16.03.2006

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I. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2006 geltenden Fassung
I. n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2006 geltenden Fassung
durch A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 522
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

I.


Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) der durch Nummer 1 der Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) neu gefasst worden ist, wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich auf

- die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,

- die Direktorin oder den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundessozialgerichts,

- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes,

(Text neue Fassung)

- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundessozialgerichts, *)

- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes, *)

- die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,

- die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts und

- die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Robert Koch-Instituts

jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden gemäß A. v. 28. Februar 2006 (BGBl. I S. 522)

 (keine frühere Fassung vorhanden)