(1) Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
- 1.
- dem Umweltbundesamt,
- 2.
- dem Bundesamt für Strahlenschutz,
- 3.
- dem Bundesamt für Naturschutz,
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben.
(2) Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn der Behördenleiter selbst betroffen ist.
(3) In Einzelfällen kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend von Absatz 1 selbst übernehmen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vor einer Entscheidung zu beteiligen.