(1) Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter Abschnitt I genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchbescheiden zuständig sind.
(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.