Tools:
Update via:
Änderung § 31 EuRAG vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 EuRAG, alle Änderungen durch Artikel 13 ERVAG am 1. August 2021 und Änderungshistorie des EuRAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 31 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 31 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird. 2 Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. 3 Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. 4 An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung) zugestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird. 2 Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. 3 Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. 4 An ihn kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an einen Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung). |
(2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so gilt in den in § 28 Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Einvernehmensanwalt als Zustellungsbevollmächtigter; kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern ein Gericht oder eine Behörde bei einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnet hat, auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten verzichtet. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2391/al0-152530.htm