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Änderung § 3 EuRAG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 EuRAG, alle Änderungen durch Artikel 2 BQFGEG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des EuRAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 3 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Antrag | |
(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Rechtsanwaltskammer. | |
(Text alte Fassung) (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz; 2. eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. | (Text neue Fassung) (2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. |
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