Tools:
Update via:
Änderung § 31 EuRAG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ERVAG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des EuRAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 31 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 31 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird. Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. (2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so gilt in den in § 28 Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Einvernehmensanwalt als Zustellungsbevollmächtigter; kann nicht an einen in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt zugestellt werden, so erfolgen die Zustellungen an die Partei. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird. 2 Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. 3 Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. 4 An ihn kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an einen Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung). (2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so gilt in den in § 28 Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Einvernehmensanwalt als Zustellungsbevollmächtigter; kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern ein Gericht oder eine Behörde bei einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnet hat, auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten verzichtet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2391/al0-21467.htm