Tools:
Update via:
Änderung § 43 EuRAG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ViVaJuRG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des EuRAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 43 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 43 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 43 (neu) | (Text neue Fassung)§ 43 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union |
Teil 4 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den Berufen 'Advocate', 'Barrister' oder 'Solicitor' berechtigt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2391/al0-21475.htm