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Änderung § 12 EuRAG vom 01.06.2007

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§ 12 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 12 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Nachweis der Tätigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er erteilt der Landesjustizverwaltung alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. Die Landesjustizverwaltung kann den Antragsteller auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Landesjustizverwaltung anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die antragstellende Person hat die Anzahl und die Art der von ihr im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer ihrer Tätigkeit nachzuweisen. 2 Sie erteilt der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. 3 Die Rechtsanwaltskammer kann die antragstellende Person auffordern, ihre Angaben und Unterlagen zu erläutern.

(2) 1 Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. 2 Ferner sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.


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