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Änderung § 20 EuRAG vom 01.08.2021
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§ 20 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 20 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Prüfungsfächer | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei Wahlfächer und das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte. 2 Der Antragsteller bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen | (Text neue Fassung) (1) 1 Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei Wahlfächer und das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte. 2 Die antragstellende Person bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen |
1. Öffentliches Recht oder Strafrecht, 2. Handelsrecht, Arbeitsrecht, durch das Pflichtfach nicht abgedeckte weitere Bereiche des Zivilrechts, Öffentliches Recht oder Strafrecht. | |
3 Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen. | 3 Die antragstellende Person darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen. |
(2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2391/al152524-0.htm