Tools:
Update via:
Änderung § 14 EuRAG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 EuRAG, alle Änderungen durch Artikel 2 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des EuRAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 14 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Nachweise | |
(Text alte Fassung) Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat er der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. 2 Darüber hinaus hat er der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2391/al21464-0.htm