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Änderung § 31 EuRAG vom 01.09.2009
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§ 31 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 31 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird. Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. (2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so gilt in den in § 28 Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Einvernehmensanwalt als Zustellungsbevollmächtigter; kann nicht an einen in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt zugestellt werden, so erfolgen die Zustellungen an die Partei. | (Text neue Fassung) (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird. Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung) zugestellt werden. (2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so gilt in den in § 28 Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Einvernehmensanwalt als Zustellungsbevollmächtigter; kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). |
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