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Änderung § 33 EuRAG vom 01.09.2009
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§ 33 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 33 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Mitteilungspflichten, Zustellungen | (Text neue Fassung)§ 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Zustellungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Anwaltsgerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt. | |
(2) §§ 9 und 10 gelten entsprechend. | (2) § 10 gilt entsprechend. |
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