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Änderung § 43 EuRAG vom 01.09.2009

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§ 43 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 43 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 43 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

 


(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach diesem Gesetz werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen fortgeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)