Tools:
Update via:
Änderung § 14 EuRAG vom 01.06.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 EuRAG, alle Änderungen durch Artikel 2 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie des EuRAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 14 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Nachweise | |
(Text alte Fassung) Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat er der Landesjustizverwaltung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden. | (Text neue Fassung) Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat er der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2391/al7080-0.htm