Änderung § 37 EuRAG vom 01.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 EuRAG, alle Änderungen durch Artikel 2 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie des EuRAG

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§ 37 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 37 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten


(Text alte Fassung)

Die Landesjustizverwaltung leistet Amtshilfe, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaates hierum ersucht unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36).

(Text neue Fassung)

Die Rechtsanwaltskammer leistet Amtshilfe, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaates hierum ersucht unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36).

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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