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Änderung § 41 EuRAG vom 01.06.2007
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§ 41 EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 41 EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Übertragung von Befugnissen | |
(1) Die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 dieses Gesetzes zustehen, ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) § 224a Abs. 2 bis 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Eignungsprüfung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 224a Abs. 4 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Eignungsprüfung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. |
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