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Synopse aller Änderungen des EuRAG am 01.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 2 des AnwBerRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuRAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Persönlicher Anwendungsbereich Teil 2 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen § 2 Niederlassung § 3 Antrag § 4 Verfahren Abschnitt 2 Berufliche Rechte und Pflichten § 5 Berufsbezeichnung § 6 Berufliche Stellung § 7 Berufshaftpflichtversicherung § 8 Sozietät im Herkunftsstaat Abschnitt 3 Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen § 9 Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör § 10 Zustellungen Teil 3 Eingliederung Abschnitt 1 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit § 11 Voraussetzungen § 12 Nachweis der Tätigkeit Abschnitt 2 Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht § 13 Voraussetzungen § 14 Nachweise § 15 Gespräch Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation § 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation § 16a Entscheidung über den Antrag § 17 Zweck der Eignungsprüfung § 18 Prüfungsamt § 19 (aufgehoben) § 20 Prüfungsfächer § 21 Prüfungsleistungen § 22 Prüfungsentscheidung § 23 Einwendungen § 24 Wiederholung der Prüfung Teil 5 Vorübergehende Dienstleistung § 25 Vorübergehende Tätigkeit § 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft § 27 Rechte und Pflichten | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 27a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach |
§ 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege § 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf § 30 Besonderheiten bei Verteidigung § 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren § 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer § 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Zustellungen § 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen § 34a Mitteilungspflichten Teil 6 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren § 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen § 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates § 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen § 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten § 38a Statistik § 39 Gebühren und Auslagen Teil 7 Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen § 40 Ermächtigungen § 41 Übertragung von Befugnissen Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 42 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches § 43 (aufgehoben) Anlage zu § 1 Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz | |
§ 27a (neu) | § 27a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach |
(1) 1 Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt kann bei der nach § 32 Absatz 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beantragen. 2 Liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung vor, wird er nur zu diesem Zweck in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer und das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer eingetragen. 3 Für die Eintragung in diese Verzeichnisse gilt § 31 Absatz 1 Satz 3, 5 und 6, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beendigung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer der Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat oder der Antrag auf Löschung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs tritt. 4 Zudem gilt für die Eintragung in diese Verzeichnisse die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. (2) 1 Nach der Eintragung im Gesamtverzeichnis richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. 2 § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 und 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 3. 3 Zudem gilt die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. (3) 1 Die Rechtsanwaltskammer kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs von dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt Gebühren nach festen Sätzen sowie Auslagen erheben. 2 Sie bestimmt die Gebühren- und Auslagentatbestände sowie die Höhe und die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen durch Satzung; § 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend. 3 Die Gebühren und Auslagen dürfen die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erhobenen Beträge nicht übersteigen. 4 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. 5 Die Satzung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 6 Für die Einziehung rückständiger Gebühren und Auslagen gilt § 84 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. 7 Ab dem in § 84 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Zeitpunkt sind § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 und § 31a Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß anwendbar. | |
§ 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren | |
(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird. Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung) zugestellt werden. | (1) 1 Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird. 2 Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. 3 Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. 4 An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung) zugestellt werden. |
(2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so gilt in den in § 28 Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Einvernehmensanwalt als Zustellungsbevollmächtigter; kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). | |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern ein Gericht oder eine Behörde bei einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnet hat, auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten verzichtet. | |
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