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Synopse aller Änderungen des EuRAG am 26.10.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Oktober 2024 durch Artikel 3 des ViVaJuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuRAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EuRAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung | EuRAG n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Persönlicher Anwendungsbereich Teil 2 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen § 2 Niederlassung § 3 Antrag § 4 Verfahren Abschnitt 2 Berufliche Rechte und Pflichten § 5 Berufsbezeichnung § 6 Berufliche Stellung § 7 Berufshaftpflichtversicherung § 8 Sozietät im Herkunftsstaat Abschnitt 3 Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen § 9 Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör § 10 Zustellungen Teil 3 Eingliederung Abschnitt 1 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit § 11 Voraussetzungen § 12 Nachweis der Tätigkeit Abschnitt 2 Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht § 13 Voraussetzungen § 14 Nachweise § 15 Gespräch Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation § 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation § 16a Entscheidung über den Antrag § 17 Zweck der Eignungsprüfung § 18 Prüfungsamt § 19 (aufgehoben) § 20 Prüfungsfächer § 21 Prüfungsleistungen § 22 Prüfungsentscheidung § 23 Einwendungen § 24 Wiederholung der Prüfung Teil 5 Vorübergehende Dienstleistung § 25 Vorübergehende Tätigkeit § 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft § 27 Rechte und Pflichten § 27a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach § 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege § 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf § 30 Besonderheiten bei Verteidigung § 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren § 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer § 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Zustellungen § 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen § 34a Mitteilungspflichten Teil 6 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren § 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen § 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates § 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen § 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten § 38a Statistik § 39 Gebühren und Auslagen Teil 7 Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen § 40 Ermächtigungen § 41 Übertragung von Befugnissen Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 42 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches | |
(Text alte Fassung) § 43 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 43 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union |
Anlage zu § 1 Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz | |
§ 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer | |
(1) 1 Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. 2 Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es insbesondere, 1. in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren; 2. die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; 3. die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts getroffen worden sind; 4. die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische Rechtsanwälte einzuholen; 5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; 6. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten. (2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen. (3) Die §§ 56 bis 58, 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend. (4) 1 Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. 2 Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus 1. Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf, 2. Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in Koblenz, | |
3. dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg, | 3. Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg, |
4. Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München, 5. Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig, 6. Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg in Freiburg, 7. Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle in Celle, 8. Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart, 9. Portugal durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg in Oldenburg, 10. der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden, 11. Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel, 12. Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin, 13. Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg, 14. Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg, 15. Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt, 16. Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin, 17. Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main, 18. Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen. | |
§ 43 (aufgehoben) | § 43 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union |
Teil 4 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den Berufen 'Advocate', 'Barrister' oder 'Solicitor' berechtigt. |
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