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§ 1 - Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau (BergWoZErhV)

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung ist auf Darlehen anzuwenden, die außerhalb des Saarlandes vor dem 1. Januar 1970 für den Bau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder von Wohnungen in der Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts aus dem Treuhandvermögen des Bundes nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau bewilligt worden sind.



 

Zitierungen von § 1 BergWoZErhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BergWoZErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergWoZErhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BergWoZErhV Begrenzung der Verzinsung
... wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des in § 1 bezeichneten Gesetzes, kommt es für die Begrenzung auf das Einkommen nicht an. Hat das Land ...