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§ 4 - Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau (BergWoZErhV)

§ 4 Sonderregelung für gemischte Förderung



Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Begrenzung der Verzinsung den § 18c Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes anzuwenden; an die Stelle der Durchschnittsmiete tritt die Kappungsgrenze.



 

Zitierungen von § 4 BergWoZErhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BergWoZErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergWoZErhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BergWoZErhV Verzinsung
... die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich ... jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich ...
§ 3 BergWoZErhV Begrenzung der Verzinsung
... Wohnungen ergibt. Ist der Darlehnsschuldner wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des in § 1 bezeichneten Gesetzes, kommt es für die ...