Tools:
Update via:
§ 4 - Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau (BergWoZErhV)
§ 4 Sonderregelung für gemischte Förderung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Begrenzung der Verzinsung den § 18c Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes anzuwenden; an die Stelle der Durchschnittsmiete tritt die Kappungsgrenze.
Zitierungen von § 4 BergWoZErhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BergWoZErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BergWoZErhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BergWoZErhV Verzinsung
... die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich ... jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich ...
§ 3 BergWoZErhV Begrenzung der Verzinsung
... Wohnungen ergibt. Ist der Darlehnsschuldner wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des in § 1 bezeichneten Gesetzes, kommt es für die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2392/a33812.htm