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Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten (BPräsSoldErnAnO k.a.Abk.)
A. v. 10.07.1969 BGBl. I S. 775; zuletzt geändert durch A. v. 17.03.1972 BGBl. I S. 499
Geltung ab 17.07.1969; FNA: 51-1-13 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 17.07.1969; FNA: 51-1-13 Rechtsstellung der Soldaten
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) ordne ich an:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.
(2) Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. § 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe.
Artikel 2
Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister der Verteidigung und des Innern.
Artikel 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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