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Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten (BPräsSoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 10.07.1969 BGBl. I S. 775; zuletzt geändert durch A. v. 17.03.1972 BGBl. I S. 499
Geltung ab 17.07.1969; FNA: 51-1-13 Rechtsstellung der Soldaten

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) ordne ich an:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.

(2) Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. § 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe.


Artikel 2



Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister der Verteidigung und des Innern.


Artikel 3



Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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