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Änderung § 28 KfSachvG vom 26.11.2019
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§ 28 KfSachvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 28 KfSachvG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 139 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Abgleich mit dem Fahreignungsregister | |
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft, ob die im Fahreignungsregister enthaltenen Eintragungen Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure betreffen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister teilt das Amt den zuständigen Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden oder den zuständigen Aufsichtsbehörden mit. 2 Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister übermittelt das Amt den zuständigen Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden oder den zuständigen Aufsichtsbehörden. 2 Hierbei werden die personenbezogenen Daten der betroffenen Person, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts übermittelt. |
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