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Änderung § 8 KfSachvG vom 26.11.2019
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§ 8 KfSachvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 8 KfSachvG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 139 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung | |
(1) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 17 genehmigt worden ist. (2) 1 Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zu widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6 oder Nr. 7 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegt. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt. | |
(Text alte Fassung) (3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 kann die Anerkennungsbehörde von dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen. | (Text neue Fassung) (3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 kann die Anerkennungsbehörde von der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen. |
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