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Änderung § 23 KfSachvG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 KfSachvG, alle Änderungen durch Artikel 139 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des KfSachvGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 KfSachvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 23 KfSachvG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 139 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt | |
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) wird vermerkt, ob die dort erfaßten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder Prüfingenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Behörde den Sachverständigen oder Prüfer anerkannt oder der Betrauung des Prüfingenieurs zugestimmt hat. (2) 1 Im Fahreignungsregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden | |
(Text alte Fassung) 1. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 150 Euro festgesetzt worden ist, | (Text neue Fassung) 1. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen die betroffene Person eine Geldbuße von mindestens 150 Euro festgesetzt worden ist, |
2. bei den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr Ruhen, Erlöschen, den unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und der Verzicht der Anerkennung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, 3. bei den Prüfingenieuren die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf der Zustimmung zur Betrauung jeweils mit Datum und befaßter Behörde und der Wegfall der Betrauung mit den Aufgaben nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 jeweils mit Datum und Überwachungsorganisation und 4. bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (§ 22 Abs. 2 Nr. 3), die Anzahl der nicht bestandenen Prüfungen, wenn keine Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung erfolgt, weil die Prüfung nicht bestanden worden ist, erfaßt. 2 Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes. |
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