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Änderung § 27 KfSachvG vom 26.11.2019

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§ 27 KfSachvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 27 KfSachvG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 139 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Übermittlung der Daten aus den Registern


(1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen den Stellen,

1. die für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,

2. in die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder

3. die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften

zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes.


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