Änderung § 31 KfSachvG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 KfSachvG, alle Änderungen durch Artikel 139 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des KfSachvG

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§ 31 KfSachvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 31 KfSachvG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 139 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Register über die Sachverständigen der Bundeswehr


(1) 1 Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein Register über die von der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. 2 Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten über Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des § 23 gespeichert werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.

(Text neue Fassung)

(2) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 28 und 30 sinngemäß Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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