Tools:
Update via:
Änderung § 31 KfSachvG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 KfSachvG, alle Änderungen durch Artikel 139 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des KfSachvGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 31 KfSachvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 31 KfSachvG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 139 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Register über die Sachverständigen der Bundeswehr | |
(1) 1 Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein Register über die von der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. 2 Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten über Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des § 23 gespeichert werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen. | (Text neue Fassung) (2) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen. |
(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 28 und 30 sinngemäß Anwendung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2396/al80037-0.htm