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Änderung § 31 KfSachvG vom 12.12.2019

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§ 31 KfSachvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2019 geltenden Fassung
§ 31 KfSachvG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2008
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Register über die Sachverständigen der Bundeswehr


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein Register über die von der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. 2 Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten über Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des § 23 gespeichert werden.

(2) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle führt ein Register über die von der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. 2 Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten über Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des § 23 gespeichert werden.

(2) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1 und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes) zu löschen.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 28 und 30 sinngemäß Anwendung.



(heute geltende Fassung) 

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