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Synopse aller Änderungen des KfSachvG am 01.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 4 des 5. StVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KfSachvG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KfSachvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
KfSachvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
§ 2 Voraussetzung für die Anerkennung
§ 3 Antragsverfahren
§ 4 Prüfung für die Anerkennung
§ 5 Anerkennung
§ 6 Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer
§ 7 Ruhen und Erlöschen der Anerkennung
§ 8 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 9 Erteilung einer neuen Anerkennung
§ 10 Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
§ 11 Einrichtung und Aufgaben der Technischen Prüfstelle
§ 12 Organisation der Technischen Prüfstelle
§ 13 Aufsicht über die Technische Prüfstelle
§ 14 Staatliche Technische Prüfstellen
§ 15 Zuständigkeiten
§ 16 Sachverständige und Prüfer bei Behörden
§ 17 Ausnahmeregelung
§ 18 Kosten
§ 19 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Änderungsbestimmungen
§ 22 Örtliche Kraftfahrsachverständigenregister
§ 23 Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt
§ 24 Zweck der Registrierung
§ 25 Erhebung der Daten
§ 26 Übermittlung der Daten zur Registrierung
§ 27 Übermittlung der Daten aus den Registern
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Abgleich mit dem Verkehrszentralregister
(Text neue Fassung)

§ 28 Abgleich mit dem Fahreignungsregister
§ 29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 30 Löschung der Daten
§ 31 Register über die Sachverständigen der Bundeswehr
§ 32 Übergangsregelung
§ 33 Inkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt


(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) wird vermerkt, ob die dort erfaßten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder Prüfingenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Behörde den Sachverständigen oder Prüfer anerkannt oder der Betrauung des Prüfingenieurs zugestimmt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden



(2) 1 Im Fahreignungsregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden

1. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 150 Euro festgesetzt worden ist,

2. bei den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr Ruhen, Erlöschen, den unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und der Verzicht der Anerkennung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde,

3. bei den Prüfingenieuren die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf der Zustimmung zur Betrauung jeweils mit Datum und befaßter Behörde und der Wegfall der Betrauung mit den Aufgaben nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 jeweils mit Datum und Überwachungsorganisation und

4. bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (§ 22 Abs. 2 Nr. 3), die Anzahl der nicht bestandenen Prüfungen, wenn keine Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung erfolgt, weil die Prüfung nicht bestanden worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

erfaßt. Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.



erfaßt. 2 Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Abgleich mit dem Verkehrszentralregister




§ 28 Abgleich mit dem Fahreignungsregister


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft, ob die im Verkehrszentralregister enthaltenen Eintragungen Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure betreffen.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure bezogenen Daten aus dem Verkehrszentralregister teilt das Amt den zuständigen Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden oder den zuständigen Aufsichtsbehörden mit. Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.



(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft, ob die im Fahreignungsregister enthaltenen Eintragungen Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure betreffen.

(2) 1 Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister teilt das Amt den zuständigen Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden oder den zuständigen Aufsichtsbehörden mit. 2 Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.

§ 29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern


vorherige Änderung

(1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von der örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.



(1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von der örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.

(2) Die nach § 23 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen örtlichen Registerbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.

(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.