Tools:
Update via:
Zitierungen von § 13 KfSachvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KfSachvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfSachvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 KfSachvG Einrichtung und Aufgaben der Technischen Prüfstelle (vom 28.07.2021)
... Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies der Aufsichtsbehörde ( § 13 ) nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ...
§ 14 KfSachvG Staatliche Technische Prüfstellen
... 1, Abs. 2 - ausgenommen Satz 2 und 3 -, Abs. 3 und Abs. 5, § 11 sowie die §§ 12 und 13 ...
§ 15 KfSachvG Zuständigkeiten
... über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden); 3. die für die Ausnahmeregelung ...
§ 22 KfSachvG Örtliche Kraftfahrsachverständigenregister (vom 26.11.2019)
... eine Geldbuße von mindestens 150 Euro festgesetzt worden ist, 7. Tatsachen nach § 13 Abs. 3 und 8. die den Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung ...
§ 30 KfSachvG Löschung der Daten (vom 26.11.2019)
... nach § 20, 3. fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß § 13 Abs. 3 , 4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) ...
Zitat in folgenden Normen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... erhoben werden. Die Höhe der jewei- ligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV
... werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2396/v33844.htm